Satzung des Vereines
Medizinische Gesellschaft
Bad Homburg v.d.H.
§ 1 Der Verein Medizinische Gesellschaft Bad Homburg v.d.H. hat seinen Sitz in Bad Homburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und des Gesundheitswesens, unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Kurortes Bad Homburg. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Erarbeitung von Lösungen für die spezifischen Belange des Kurortes Bad Homburg bestimmt. In Abstimmung mit dem Ärztlichen Kreisverein Obertaunus werden die Fortbildungsveranstaltungen auch für die Ärzte des Hochtaunuskreises durchgeführt.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 5 Mitglieder des Vereins können Ärzte aller Fachrichtungen, Apotheker und sonstige auf dem Gesundheitssektor tätigen Personen werden. Mitgliedsanträge sind schriftlich dem Vorstand zuzuleiten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
§ 5a Fördermitgliedschaft Fördermitglieder unterstützen die Arbeit der Medizinischen Gesellschaft Bad Homburg v.d.H.. Fördermitglieder des Vereins können Personen sein, die nicht Ärztinnen und Apothekerinnen, Ärzte oder Apotheker sind. Ferner können juristische Personen, Unternehmen oder andere Organisationen Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Der Aufnahmeantrag auf Fördermitgliedschaft wird dem Vorstand eingereicht, geprüft und dieser entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich entweder durch Kündigung zum Jahresende mit einer Frist von 6 Wochen oder durch Ausschluss durch den Vorstand bei Verstößen gegen die Satzung, der Interessen des Vereins oder bei Zahlungsverzug. Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder orientiert sich an der Höhe des Beitrags eines Mitglieds. Für juristische Personen beträgt der Mitgliedsbeitrag 500 €. Veränderungen der Mitgliedsbeiträge werden mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Die Verwaltungsorgane des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Beisitzer, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende und in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende zeichnen für den Verein. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand beruft im 2-Jahres-Abstand die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils zwei Jahre. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt bis durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt ist. Sollte ein Vorstandsmitglied ausfallen, so kann der Vorstand ein ihm geeignetes Vereinsmitglied bis zur nächsten Vereinsveranstaltung an seiner Stelle berufen. Die Wahl wird für jedes Vorstandsmitglied einzeln durchgeführt. Sie kann per Akklamation durchgeführt werden, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht. Die Wahl wird schriftlich durchgeführt, wenn mehr als ein Bewerber zur Wahl steht. Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt. Der Schriftführer fertigt die Sitzungsprotokolle an und führt die sonstigen schriftlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht durch den Vorstand anders beschlossen wird. Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und hat am Ende eines Geschäftsjahres vor den Vereinsmitgliedern Rechnung zu legen und ist nach Prüfung der Bücher und Vortrag durch einen zu bestimmenden Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf, durch die anwesenden Vereinsmitglieder zu entlasten. Anlässlich der Mitgliederversammlung ist der Gesamtvorstand zu entlasten. Bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Vereinsmitglieder.
§ 7 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen und ist jährlich fällig.
§ 9 Der Verein versammelt sich nach dem Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von 5 stimmfähigen Mitgliedern. Zu den Sitzungen wird schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. In besonderen Fällen kann die Einladung auch telefonisch erfolgen.
§ 10 Über alle Mitgliederversammlungen wird durch den Schriftführer eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll geführt und nach Genehmigung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnet. Es ist den Mitgliedern mit dem nächsten Rundschreiben zuzusenden.
§ 11 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfalls eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Bad Homburger Einrichtung für deren satzungsgemäße und gemeinnützige Zwecke; sie wird durch die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 12 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg unter der Nummer 458 eingetragen.
Bad Homburg, im April 2026

